Daraus geht hervor, dass eine genetische Untersuchung bei einer urteilsunfähigen Person grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sie zum Schutz der Gesundheit der untersuchten Person notwendig ist. Screenings auf seltene Krankheiten sind demnach nur im Rahmen von bewilligten Reihenuntersuchungen erlaubt.
Das ausführliche Informationsschreiben finden sie hier